d) Somit sind sowohl in der Bau- als auch in der Landwirtschaftszone genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern und freistehende Nebenanlagen bis maximal 10 m2 Bruttofläche und einer Höhe von maximal 2.5 m grundsätzlich baubewilligungsfrei. Bundesrecht und kantonales Recht sehen aber auch vor, dass jene Solaranlagen, die grundsätzlich keine Baubewilligung erfordern, in Spezialfällen trotzdem baubewilligungspflichtig sind: So verlangt das Bundesrecht eine Baubewilligung, wenn Anlagen auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung installiert werden sollen. Das Bewilligungsdekret hält in Art. 7 Abs. 3 analog dazu fest, dass