Bei der zweiten Kategorie, den freistehende Nebenanlagen bis maximal 10m2 Bruttofläche handelt es sich um Kleinvorhaben, die keine nennenswerten raumrelevanten Auswirkungen haben und daher gestützt auf Art. 22 RPG baubewilligungsfrei sind. Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD ist daher bundesrechtskonform.