Dem ist aber nicht so: Die kantonalen Richtlinien, denen die baubewilligungsfreien Anlagen entsprechen müssen, bezeichnen nämlich einerseits nur Solaranlagen auf oder an Dächern, die in bestimmter Weise angeordnet sind, sowie kleine freistehende Nebenanlagen bis maximal 10 m2 Bruttofläche als baubewilligungsfrei. Die erste Kategorie entspricht den gemäss der Spezialvorschrift von Art. 18a RPG baubewilligungsfreien "genügend angepassten" Solaranlagen auf Dächern. Bei der zweiten Kategorie, den freistehende Nebenanlagen bis maximal 10m2 Bruttofläche handelt es sich um Kleinvorhaben, die keine nennenswerten raumrelevanten Auswirkungen haben und daher gestützt auf Art.