c) Auch der Kanton Bern hat spezielle Vorschriften zu Solaranlagen erlassen: So sieht Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD9 vor, dass Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie baubewilligungsfrei erstellt werden dürfen, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen. Diese Vorschrift scheint auf den ersten Blick weiter zu gehen als es das Bundesrecht zulässt, da die Baubewilligungsfreiheit auch für gewisse Anlagen vorgesehen wird, die nicht auf Dächern angebracht werden. Dem ist aber nicht so: