baubewilligungspflichtig sind. Zudem verbietet Art. 18a RPG nicht, dass das kantonale Recht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Art. 22 RPG bestimmte Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien wegen ihrer geringen Ausmasse bzw. geringen räumlichen Auswirkungen als bewilligungsfrei erklärt.8