Eine Baubewilligung für solche Anlagen ist nur dann erforderlich, wenn sie auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung installiert werden sollen. Das Bundesrecht erlaubt den Kantonen zudem, bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festzulegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können sowie Schutzzonen vorzusehen, in denen auch die in Art. 18a Abs. 1 RPG genannten Anlagen 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).