b) Auch Solaranlagen bedürfen gestützt auf Art. 22 RPG grundsätzlich einer Baubewilligung. Allerdings sind gewisse Anlagen von der Baubewilligungspflicht ausgenommen: So können gemäss Art. 18a RPG auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen sowohl in der Bau- als auch in der Landwirtschaftszone in der Regel ohne Baubewilligung erstellt werden. Eine Baubewilligung für solche Anlagen ist nur dann erforderlich, wenn sie auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung installiert werden sollen.