2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 28. Juni 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, die Verfügung der Gemeinde Madiswil vom 24. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die geplante Anlage ohne Baubewilligung erstellt werden dürfe. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die geplante Photovoltaikanlage dürfe gemäss den Richtlinien "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien" vom 27. Juni 20122 baubewilligungsfrei erstellt werden und entgegen der Auffassung der Gemeinde sei die Baugruppe B nicht vom Vorhaben betroffen.