Die Bauverwaltung Madiswil teilte ihm daraufhin mit, sie erachte das Vorhaben als baubewilligungspflichtig. In der nachfolgenden Korrespondenz vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, die geplante Photovoltaikanlage mit den Massen 2.08 m x 4.75 m und einer Höhe von maximal 2.5 m sei als freistehende Nebenanlage gemäss den massgebenden kantonalen Richtlinien nicht baubewilligungspflichtig. Die Gemeinde dagegen hielt an ihrer Auffassung fest und verwies 1 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 2