1. Der Beschwerdeführer plant die Errichtung einer freistehenden Photovoltaikanlage auf der Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. 1111 (Landwirtschaftszone). Die Anlage soll neben einem Schopf, auf dessen Dach sich bereits eine Photovoltaikanlage befindet, erstellt werden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 informierte der Beschwerdeführer die Bauverwaltung Madiswil über das Vorhaben und verwies auf die Meldepflicht für baubewilligungsfreie Anlagen gemäss Art. 32a Abs. 3 RPV1. Die Bauverwaltung Madiswil teilte ihm daraufhin mit, sie erachte das Vorhaben als baubewilligungspflichtig.