4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden zu neun Zehntel, ausmachend Fr. 2'250.00, dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel, ausmachend Fr. 250.00, dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Die Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer einen Parteikostenersatz von Fr. 739.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben 23