Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Das heisst, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ein Zehntel seiner Parteikosten zu ersetzen hat. Die Kostennote des Anwaltes gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit dem Beschwerdeführer einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 739.55 zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 29. Januar 2015 wird bewilligt. Massgebend sind nachfolgende Pläne: 22