Es handelt sich lediglich um formelle oder nebensächliche Punkte. Ins Gewicht fällt hier, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren mit seinen Rechtsbegehren unterlag und seine Rügen betreffend das rechtliche Gehör und der Ästhetik unbegründet waren. Zudem wurde auf die Rüge der unbewilligten Terrainaufschüttungen nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer neun Zehntel der Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00, ausmachend Fr. 2'250.00, und dem Beschwerdegegner einen Zehntel der Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00, ausmachend Fr. 250.00, aufzuerlegen.