b) Aus den Erwägungen folgt, dass der Beschwerdegegner einem Kritikpunkt des Beschwerdeführers teilweise Rechnung trug und die Pläne freiwillig korrigierte. Auch reichte der Beschwerdegegner bezüglich der seitlich geplanten Stützmauern eine Projektänderung ein. Zudem musste er die Darstellung des gewachsenen Terrains in den Projektplänen nachbessern. Auf die Kostenverteilung hat dies keine grossen Auswirkungen. Es handelt sich lediglich um formelle oder nebensächliche Punkte.