47 Abs. 2 BewD). Damit stösst der Beschwerdeführer mit der Kritik, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend die Terrainaufschüttungen nicht abgeklärt, ebenfalls ins Leere. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den kopierten Fotos, die der Beschwerdeführer der BVE im Zusammenhang mit den nachträglichen Terrainaufschüttungen einreichte, um Fotos handelt, die der Beschwerdeführer im baupolizeilichen Verfahren im Jahr 2011 der Gemeinde einreichte.40 7. Kosten