c) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner habe nach dem 8. Juli 2011 bewilligungspflichtige Terrainveränderungen vorgenommen, ohne dass ihm hierfür eine Baubewilligung erteilt worden sei, geht dies ebenfalls über den Streitgegenstand des Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahrens hinaus. Darauf kann nicht eingetreten werden. Mit seiner Rüge regt der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer vielmehr ein baupolizeiliches Verfahren nach Art. 45 ff. BauG an. Ein solches Verfahren ist bei der Gemeindebehörde einzuleiten (Art. 47 Abs. 2 BewD).