Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Vorhaben mit der Umgebungsgestaltung bewilligungsfähig ist. Es ist nicht ersichtlich und es wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, gegen welche weiteren öffentlichrechtlichen Vorschriften die neue Umgebungsgestaltung verstösst. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem zitierten Urteil des Kantons Basel-Landschaft vom 30. Januar 2008 (Verfahren 810 2007 236 / WIR). Dieser Fall kann mit dem vorliegenden Fall nicht verglichen werden. Das Urteil betraf eine Aufschüttung, die mit einer Stützmauer direkt auf der Grenze gesichert wurde. Hier wird bis 4.00 m an die Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers nichts verändert.