Es sei nicht auszuschliessen, dass auf diesem künstlich aufgeschütteten Terrain inskünftig noch weitere Bauvorhaben realisiert würden. Es verstehe sich von selbst, dass für das geplante Bauvorhaben keine Bewilligung erteilt werden könne, bevor nicht definitiv geklärt sei, ob das Bauvorhaben auf einem bewilligten Terrain beruhe. Mit der neuen Aufschüttung gehe eine weitere Versteilung der Böschung in Richtung seines Grundstückes einher. Das Terrain werde zusätzlich noch mit einer geschlossenen Hecke künstlich erhöht, so dass eine Mauer zwischen seinem Grundstück und jenem des Beschwerdegegners zu stehen komme. Dies sei in Grenznähe seines Grundstücks nicht bewilligungsfähig.