Auf diese Vorbringen sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen noch habe sie Abklärungen vorgenommen. In den Schlussbemerkungen wiederholt der Beschwerdeführer, es könne unter keinen Umständen angehen, dass dem Beschwerdegegner auf einem nicht bewilligten Terrain ein weiteres Bauvorhaben bewilligt werde. Dass die Terrasse des Beschwerdegegners in der aktuellen Form und Grösse zu keiner Zeit bewilligt wurde, sei aktenkundig und insofern unbestritten. Aus den aktenkundigen Bauplänen aus dem Jahre 1978 gehe hervor, dass die bewilligte Terrasse von der Hauswand bis zur Bordkante lediglich knapp 3 m hätte betragen dürfen.