a) Der Beschwerdeführer kritisiert pauschal, der Beschwerdegegner habe in den letzten Jahren immer wieder unbewilligte Terrainveränderungen durch Aufschüttungen vorgenommen. Die BVE habe im Rahmen des Beschwerdeentscheids RA Nr. 120/2013/2 ausschliesslich über Aufschüttungen befunden, die vor dem 8. Juli 2011 erfolgt seien. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er jedoch gerügt, der Beschwerdegegner habe auch nach dem 8. Juli 2011 bewilligungspflichtige Terrainveränderungen vorgenommen, ohne dass ihm hierfür eine Baubewilligung erteilt worden sei. Auf diese Vorbringen sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen noch habe sie Abklärungen vorgenommen.