d) Die geplanten Stützmauern halten hier die von Art. 83 Abs. 3 SG37 zwingend geforderte lichte Breite seitlich vom Fahrbahnrand (Lichtraumprofil) von 0.50 m ein. Dies wird zusätzlich mit einer Auflage in diesem Entscheid sichergestellt. Dass der Projektänderung Hindernisse der Planung entgegenstehen oder die öffentliche Ordnung gefährdet ist, macht weder die Gemeinde noch der Beschwerdeführer geltend. Solches ist hier auch nicht ersichtlich. Die Projektänderung ist demzufolge zu bewilligen. 6. Terrainaufschüttung