b) Die Verfahrensbeteiligten erhielten mit Verfügung vom 3. März 2015 Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern. Weitere Dritte waren von der Projektänderung nicht betroffen. Vorliegend bleibt das Projekt in den Grundzügen gleich, so dass es sich um eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD handelt. Die Gemeinde hat sich zur Projektänderung nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hielt zur Projektänderung lediglich fest, dies sei im Rahmen der Kostenliquidation zu seinen Gunsten zu 18 berücksichtigen. Inhaltlich hat sich der Beschwerdeführer der Projektänderung nicht widersetzt.