verglichen mit den bereits erfolgten Veränderungen auf der Nachbarparzelle Nr. F.________, optisch unauffällig in Erscheinung. Mit seiner Höhe fügt es sich gut in das heute bestehende Quartier- und Strassenbild ein, womit mit Bezug auf die Nachbargebäude und deren Umgebung eine gute Lösung entsteht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzt das Vorhaben die kommunalen Gestaltungsvorschriften von Art. 14 und 15 GBR nicht und es steht auch nicht in Widerspruch zur kantonalen Gestaltungsvorschrift von Art. 9 Abs. 1 BauG. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 5. Projektänderung