Auch wirkt die Fassadenhöhe der Garage durch die vorgehängten Pflanzentröge nicht als überhöht. Die Vertreterin der Gemeinde hat am Augenschein zu Recht festgehalten, die wahrnehmbare Höhe des Garagengeschosses betrage 3.50 m. Die Fassadenhöhe des Garagengeschosses entspricht damit dem üblichen Mass der Umgebung, wie dies von der Fachberatung Baugestaltung gefordert wurde. Durch die heruntergesetzte Fassadenhöhe und die reduzierte Länge der Öffnung am Strassenraum tritt das Garagengeschoss, 35 Vgl. hinter pag. 74 der Beschwerdeakten der BVE RA Nr. 110/2014/69 17