Dies sorgt für die nötige Kontinuität entlang des Strassenraums und trägt zur guten Gesamtwirkung des Orts- und Strassenbilds im Sinn von Art. 14 GBR bei. Mittels Auflage (vgl. Ziffer 1.1.3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) hat die Vorinstanz zudem verfügt, dass für die Umgebungsgestaltung standortgerechten und einheimischen Pflanzen den Vorzug zu geben ist. Mit den vorgehängten Pflanzentrögen und der standortgerechten Bepflanzung wird der Aussenbereich zusätzlich aufgewertet. Von einem Fremdkörper oder störenden Kontrast kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.