Ein Rückkommen auf eine Vergrösserung der Öffnung am Strassenraum würde zur Situation der ersten Eingabe führen, die wegen der Wirkung auf das Strassenbild abgelehnt worden sei. Denkbar sei aber Folgendes: Schräge Begrenzung des Grünbereichs am westlichen Parzellenrand: 4 m effektiver Grünbereich auf der Flucht der Garage und 3 m effektiver Grünbereich auf der Strassenflucht. Auf die Rabatte zwischen Strassenraum und Treppenaufgang könne zudem verzichtet werden.