27 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 13 gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. Zudem schreibt Art. 15 GBR in Bezug auf die Aussenraumgestaltung und Siedlungsökologie Folgendes vor: "1 Auf vorhandene Bäume und Hecken ist Rücksicht zu nehmen. Bäume, die einem Bauvorhaben weichen müssen, sind wenn möglich zu ersetzen. Die Gemeindebaubehörde kann (Baum-) Bepflanzungen verlangen, wenn dies für das Ortsbild erforderlich ist.