Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist nach Abs. 2 von Art. 14 GBR insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - die bestehende Gestaltung der benachbarten Bebauung, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 13 f.