17 Abs. 1 BauV27 befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die – im Sinn von Spezialpolizeinormen – über die kantonalen Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes hinausgehen können; sie verfügen insoweit über Autonomie. Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Wohlen in ihrem Baureglement Gebrauch gemacht: Art. 14 Abs. 1 GBR legt fest, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass das Objekt als Einzelbau und mit Bezug zur Umgebung eine gute Lösung ergibt. Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist nach Abs. 2 von Art.