c) Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 fest, die Fachberatung Baugestaltung habe das ursprüngliche Projekt aufgrund seiner Grösse und Gestaltung bemängelt. Daraufhin seien die Pläne angepasst worden. Die Fachberatung Baugestaltung sei zu einer zweiten Überarbeitung des Projekts beigezogen worden. Die Empfehlungen der Fachberatung Baugestaltung seien bei der weiteren Überarbeitung des Projekts übernommen worden. Die Umgebung sei noch mehr terrassiert worden. So sei die optische Höhe südseitig um ca. 1.50 m reduziert worden.