b) Der Beschwerdegegner entgegnet, die Fachberatung Baugestaltung habe zweimal vor Ort ihre Empfehlung abgegeben. Er habe die Pläne entsprechend den Empfehlungen erarbeitet und eingereicht. Der typische Vorgarten sei vorhanden. Er entgegnet zudem, dass der Beschwerdeführer strassenseitig überhaupt keinen Vorgarten besitze.