Im Vergleich mit den Nachbargrundstücken würde der geplante Bau völlig exponiert dastehen, da die anderen Gebäude keine vergleichbaren Garagenbauten hätten. Es werde ein störender Kontrast zur bestehenden nachbarlichen Gestaltung geschaffen. Das Bauprojekt bette sich nicht in angemessener Weise in das Orts- und Landschaftsbild ein und stelle deshalb einen Fremdkörper dar. Zudem sei es unzutreffend, dass das überarbeitete Projekt den Empfehlungen der Fachberatung Baugestaltung entspreche. 25 Vgl. pag. 71 der Beschwerdeakten der BVE RA Nr. 110/2014/69, Votum Arnold 12