a) Der Beschwerdeführer rügt, das Vorhaben verletze die kommunalen Gestaltungsvorschriften. Er kritisiert, durch das Umbauprojekt müsse der typische Vorgarten dem unterirdischen Garagenbau weichen. Ein prägendes Element des quartiertypischen Orts-, Strassen- und Landschaftsbild werde dadurch entfernt. Das geplante Bauprojekt nehme keine Rücksicht auf die bestehende Gestaltung der benachbarten Bebauung, da die Garagenhöhe von 3.77 m nicht den Garagenhöhen der Nachbargrundstücke entspräche. Im Vergleich mit den Nachbargrundstücken würde der geplante Bau völlig exponiert dastehen, da die anderen Gebäude keine vergleichbaren Garagenbauten hätten.