Beschwerdeführers problemlos ablesbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auf den Plänen unschwer ersichtlich, wie weit die Terrasse nach Süden (vorne) reicht. Auch hinsichtlich des Pflanzentrogs bestehen keine Unklarheiten. Dieser ist auf der Südseite des bestehenden Wohnhauses auf dem Niveau des Obergeschosses (Kote +7.49) vorgesehen. Am Augenschein hat der Beschwerdegegner bestätigt, dass an dieser Stelle ein Pflanzentrog (2.80 m x 2.80 m) geplant sei.25 Die Distanz des Pflanzentrogs zur Grundstücksgrenze der Nachbarparzelle beträgt über 8.50 m, womit der Grenzabstand gegenüber der Nachbarparzelle Nr. F.________ bei Weitem eingehalten ist.