18 Vgl. pag. 21 ff. der Beschwerdeakten RA Nr. 120/2013/2 19 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 4. November 2014, S .14, Votum des Beschwerdegegners, pag. 73 der Beschwerdeakten RA Nr. 110/2014/69 9 Es kann somit auf die Höhenmessungen des AGI abgestellt werden, um die Darstellung des gewachsenen Terrains in den Projektplänen zu prüfen. Zusätzliche Messungen durch einen unabhängigen Gutachter oder die Einvernahme des Vermessungsingenieurs der Firma Bichsel Bigler und Partner AG ist überflüssig. Davon sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen.