Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei terrestrischen Höhenmessungen Unebenheiten im Gelände, wie beispielsweise Büsche und dergleichen, besser erkannt werden. Sie weisen gegenüber der fotogrammetrischen Höhenauswertungen eine höhere Genauigkeit auf. An den Höhenmessungen des AGI vermögen auch die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Unterlagen keine Zweifel zu erwecken. Die zwei Pläne sind undatiert, enthalten keinen Massstab, keine Unterschriften und keine Bezugspunkte. Teilweise ist die Beschriftung in einem Plan sogar spiegelverkehrt. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegegners in der Eingabe vom 16. Mai 2015 verwiesen werden.