e) Der Beschwerdeführer kritisiert pauschal, die vom AGI gewählten Messpunkte G1 und G2 seien unzweckmässig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die Messung der Grenzpunkte (G1 und G2) erlaubt hier eine Plausibilitätskontrolle, ob der Verlauf des heute gewachsenen Terrains entlang der Parzellenflucht korrekt dargestellt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine Gründe, an der Richtigkeit der Höhenmessungen des AGI zu zweifeln. Die Feldmessung wurde vom stellvertretenden Kantonsgeometer geleitet.