Zur Frage, ob es sich bei diesem Terrain gleichzeitig um das hypothetische ursprüngliche Terrain handelt, konnte das AGI nur punktuelle Aussagen machen.15 Beim Vergleich des Westfassadenplans des hier umstrittenen Projekts mit jenem aus dem Jahr 1978 stellt es Folgendes fest: "- In beiden Plänen wird die Höhe der nördlichen Grundstücksgrenze mit ca. 10.15 m über dem Strassenniveau angegeben. - In beiden Plänen entspricht die Höhe des Erdgeschosses der Terrainhöhe in der Fassadenmitte. - In beiden Plänen wird der Fuss der Böschung des Aussensitzplatzes auf einer Höhe von 3.50 m über dem Niveau der Strasse ausgewiesen.