b) Es ist Sache der Bauherrschaft, der Baubewilligungsbehörde vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen.11 Art. 14 Abs. 2 BewD12 verlangt, dass in den Schnitt- und Fassadenplänen das gewachsene Terrain mit einer gestrichelten und das fertige Terrain mit einer durchzogenen Linie einzutragen sind. Diese Linien sind zu beschriften.13 Diese Anforderungen des BewD sind nicht überspannt. Sie entsprechen der anerkannten SIA-Norm für die Erstellung von Plänen im Hochbau.14 Ist die Geländesituation schwierig oder in einem Rechtsmittelverfahren umstritten, drängt es sich auf, Terrainaufnahmen vorzunehmen.