Schlussbemerkungen zweifelt er ausserdem die Höhenmessungen des AGI an. Er bezweifelt zum einen die Zweckmässigkeit der gewählten Messpunkte. Zum anderen bringt er vor, aus den Luftbildern sei ersichtlich, dass das ursprünglich gewachsene Terrain in diesem Landschaftsbereich und auf den vorliegend relevanten Parzellen gleichmässig verlaufen sei. Ein Augenschein an der Ostgrenze der Parzelle Nr. F.________ Richtung Westfassade der Liegenschaft auf Parzelle Nr. E.________ mache klar, dass sich der aufgeschüttete "Hügel" auf der Höhe "Hausecke Liegenschaft Beschwerdegegner" vor dem Betrachter deutlich höher erhebe als auf den neuen Plänen ersichtlich sei.