Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf eine ausführliche Begründung verzichten. Indem sie sich ausdrücklich der Meinung der Fachleute anschloss, hat sie das Vorhaben implizit als quartierbildverträglich und baureglementskonform beurteilt. Wie die eingehenden Ausführungen in der Beschwerde zu dieser Streitfrage belegen, war der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, den Entscheid der Gemeinde sachgerecht anzufechten. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht nötig.