c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das Vorhaben bewilligt. Was das Thema Orts- und Quartierbildschutz anbelangt, ist die Dichte der Begründung zwar knapp ausgefallen. Die Vorinstanz hat hier die gemeindeeigene Fachberatung, die sich aus unabhängigen und in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten zusammensetzt (Art. 16 GBR9), beigezogen und sich ihrer fachlichen Beurteilung angeschlossen. Die Beurteilung der Fachberatung Baugestaltung liegt in schriftlicher Form vor und war Bestandteil der Auflageakten.10 Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf eine ausführliche Begründung verzichten.