a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf seine Einwände in der Einsprache betreffend Orts- und Quartierbildschutz mit keinem Wort eingegangen. Sie habe sich im angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Damit habe die Vorinstanz sein Recht auf eine rechtsgenügliche Entscheidbegründung verletzt. Der angefochtene Entscheid sei schon aus diesem Grund aufzuheben.