In formeller Hinsicht rügt er, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit seinen Vorbringen zum Orts- und Quartierbildschutz auseinandergesetzt. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich den unbewilligten Terrainaufschüttungen nicht abgeklärt. In der Sache bringt er zusammengefasst vor, das Vorhaben sei nicht ortsbildverträglich und basiere auf fehlerhaften Plänen. 3. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Wohlen schliesst in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2014 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.