BSG 154.21) 15 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 9. Mai 2014 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 werden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 1'200.00, den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften dafür solidarisch. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.