die Höhe der Kostennote ist nicht zu beanstanden. Infolge der begangenen Gehörsverletzung rechtfertigt es sich hier, ein Viertel der geltend gemachten Parteikosten, ausmachend Fr. 1'573.00, dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, das die Gehörsverletzung zu verantworten hat, zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen. Da die Beschwerdegegner anwaltlich nicht vertreten sind, haben sie keinen Anspruch auf Parteikosten. 34 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;