c) Auch die Parteikosten sind grundsätzlich durch die unterliegende Partei zu tragen, es sei denn, das prozessuale Verhalten oder besondere Umstände lassen eine andere Teilung oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheinen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden machen Parteikosten im Umfang von Fr. 6'291.95 (Honorar Fr. 5'630.00, Auslagen Fr. 195.90 und Mehrwertsteuer Fr. 466.05) geltend; die Höhe der Kostennote ist nicht zu beanstanden.