Es rechtfertigt sich, infolge der durch die Vorinstanz begangenen Gehörsverletzung auf einen Viertel der Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00, ausmachend Fr. 400.00, zu verzichten. Die verbleibenden Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt, da sie mit ihrem Antrag nicht durchgedrungen sind und daher als unterliegend gelten. Für diesen Betrag haften sie solidarisch.