b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV34). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ein besonderer Umstand stellt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz dar. Es rechtfertigt sich, infolge der durch die Vorinstanz begangenen Gehörsverletzung auf einen Viertel der Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00, ausmachend Fr. 400.00, zu verzichten.