a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Sie erweist sich als materiell unbegründet. Jedoch wurde in der Beschwerde zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Die Gehörsverletzung (Verletzung des Akteneinsichtsrechts) ist zwar im Beschwerdeverfahren geheilt worden, ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. E. 3f).